Die ASMV teilte aber mit Schreiben vom 4. August 2014 mit, sie sehe keine Notwendigkeit, die von ihr bewilligten Ausgangsstufen 8 und 9 zu sistieren, diese Vollzugslockerungen seien nach wie vor vertretbar (Vollzugsakten pag. 718). Ab September 2014 gewährte die Klinik dem Beschwerdeführer zweimal wöchentlich unbegleitete Ausgänge ausserhalb des Klinikgeländes für max. 5 Stunden (Stufe 9), wobei der Beschwerdeführer jeweils den einen mit seiner Partnerin und den anderen ohne diese gestaltete (vgl. Vollzugsakten pag. 775, 1012). Auf Antrag der Klinik vom 4. März 2015 (Vollzugsakten pag.