Die Massnahme wurde zuletzt mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10. Juni 2015 um vier Jahre verlängert und die derzeitige Höchstdauer wird nach Berechnung der ASMV am 27. April 2019 erreicht sein. Am 28. Oktober 2010 konnte der Beschwerdeführer die Massnahme (vorzeitig) antreten, seit dem 13. März 2012 befand er sich sodann in der I.________Klinik. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 (Vollzugsakten pag.