Der Beschwerdeführer wurde wegen u.a. mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kind und mehrfachen Inzests zu zwei Freiheitsstrafen (14 Monate und vier Jahre) verurteilt. Diese Freiheitsstrafen wurden (z.T. nachträglich) zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben. Die Massnahme wurde zuletzt mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10. Juni 2015 um vier Jahre verlängert und die derzeitige Höchstdauer wird nach Berechnung der ASMV am 27. April 2019 erreicht sein.