7 16.2 Soweit der Beschwerdeführer vor Obergericht Rügen formeller und materieller Art hinsichtlich der Verfügung der POM, die unbegleiteten Ausgänge temporär zu sistieren, erhebt, betreffen diese nach dem Gesagten nicht den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und ist darauf grundsätzlich nicht weiter einzugehen.