Insoweit ist auf die Beschwerde vom 10. Juni 2016 nicht einzutreten. Zu prüfen ist von der Kammer dagegen weiter, ob die POM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verbeiständung) im dem vor ihr geführten Beschwerdeverfahren zu Recht abwies. Der Beschwerdeführer stellt zwar auch diesbezüglich kein explizites Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der POM. Jedoch ergibt sich dieser Antrag ohne weiteres sinngemäss aus Ziff. 12 in fine der Begründung der Beschwerde.