__ Klinik ausserhalb des Gegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens liegt, nachdem durch die Kammer eben nur geprüft werden kann, ob die POM zu Recht nicht auf die bei ihr erhobene Beschwerde eingetreten ist. Dasselbe gilt für das Begehren des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des «Abbruchs der Massnahme/Therapie» im hier relevanten Zusammenhang, also hinsichtlich der temporären Sistierung der unbegleiteten Ausgänge. Insoweit ist auf die Beschwerde vom 10. Juni 2016 nicht einzutreten.