Diesbezüglich kann folglich auf die Beschwerde eingetreten werden. Hingegen führt die POM zu Recht aus, dass das reformatorische Begehren des Beschwerdeführers auf Anweisung der Vorinstanzen zur Fortsetzung der Massnahme/Therapie entsprechend der bisherigen Massnahme in der I.________ Klinik ausserhalb des Gegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens liegt, nachdem durch die Kammer eben nur geprüft werden kann, ob die POM zu Recht nicht auf die bei ihr erhobene Beschwerde eingetreten ist.