16. Erwägungen der Kammer 16.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor Obergericht kann in Bezug auf die ursprünglich von der ASMV verfügte temporäre Sistierung der unbegleiteten Ausgänge nur die Frage sein, ob die POM zu Recht nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Februar 2016 mit dem Titel «Willkürlicher Abbruch der Therapie» eingetreten ist. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer vor Obergericht nicht explizit einen Antrag auf Kassation des angefochtenen Beschwerdeentscheids und Rückweisung der Sache an die POM zur materiellen Beurteilung gestellt hat.