15. Die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2016 auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen der POM. Eine Rückkehr in die I.________ Klinik stehe nicht zur Diskussion und welche Vollzugslockerungen in der Justizvollzugsanstalt H.________ zu welchem Zeitpunkt möglich seien, müsse sich aus dem aktuellen Vollzugsplan ergeben und sei nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.