Sowohl das Feststellungsbegehren wie auch das reformatorische Begehren lägen somit ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Das gelte weiter auch für das Aufhebungsbegehren, zumal der Beschwerdeführer die Aufhebung nicht als eigenständiges Begehren beantragt, sondern lediglich als logischen Schritt vor den beiden anderen Begehren gestellt habe.