14. Die POM stellte sich dagegen in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2016 (pag. 61 ff.) auf den Standpunkt, die Beschwerde enthalte keine Vorbringen, die sie in ihrem Entscheid nicht gebührend berücksichtigt habe. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht sei zudem einzig, ob sie zu Recht nicht auf die bei ihr erhobene Beschwerde eingetreten sei. Sowohl das Feststellungsbegehren wie auch das reformatorische Begehren lägen somit ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.