Offenkundig sei es darum gegangen, dass der Beschwerdeführer die Therapie weiterführen könne und zwar im bisherigen Rahmen. Von einem ausserhalb des Streitgegenstandes liegenden Begehren könne keine Rede sein. Bei dieser Ausgangslage könne offensichtlich nicht von Aussichtslosigkeit der Beschwerde gesprochen werden, weshalb die POM die unentgeltliche Rechtspflege für das bei ihr geführte Beschwerdeverfahren hätte gewähren müssen.