Diese Aspekte seien noch nicht einmal geprüft worden. Die POM habe sich in willkürlicher Weise nicht zu der sich hier stellenden Problematik – dem in die drei angefochtenen Verfügungen gekleideten Abbruch der bisherigen Massnahme/Therapie durch die ASMV – geäussert und damit auch ihre Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz sei zudem in überspitzten Formalismus verfallen, wenn sie ausführe, es sei unklar, was mit der beantragten «Therapieverlängerung» gemeint sei. Offenkundig sei es darum gegangen, dass der Beschwerdeführer die Therapie weiterführen könne und zwar im bisherigen Rahmen.