Eine solche freiheitsbeschränkende, gegen die Empfehlungen der Fachärzte und trotz tadellosen Verhaltens des Beschwerdeführers während früherer Ausgänge vorgenommene Massnahme, hätte vertieft begründet werden müssen. An diesem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers – das Verbot selbst begleiteter Ausgänge komme einer Einsperrung gleich – habe weder ein öffentliches Interesse bestanden, noch sei er verhältnismässig gewesen. Diese Aspekte seien noch nicht einmal geprüft worden.