Ganz offensichtlich sei die Klinik bereit gewesen, den Beschwerdeführer weiter zu therapieren. Es hätte von der Vorinstanz [materiell] geprüft werden müssen, ob die ASMV berechtigt war, eine von ihr selbst angeordnete Massnahme zu stören, indem sie ohne jegliche Begründung, selbst begleitete Ausgänge im Park der Klinik verbot. Eine solche freiheitsbeschränkende, gegen die Empfehlungen der Fachärzte und trotz tadellosen Verhaltens des Beschwerdeführers während früherer Ausgänge vorgenommene Massnahme, hätte vertieft begründet werden müssen.