Die Begründung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer deshalb nicht über ein praktisches Rechtsschutzinteresse verfüge, weil eine Rückführung des Beschwerdeführers in die I.________ Klinik nicht mehr in Frage komme, sei vor diesem Hintergrund willkürlich, verletze Treu und Glauben und das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren. Ganz offensichtlich sei die Klinik bereit gewesen, den Beschwerdeführer weiter zu therapieren.