5 keinerlei Absicht gehabt, die Massnahme abzubrechen. Die Klinik habe den Beschwerdeführer nur «zur Verfügung gestellt», weil ihr die ASMV ohne Ankündigung verboten habe, Ausgänge zu gewähren, unter welcher Bedingung die I.________ Klinik die Massnahme nicht mehr sinnvoll zu Ende habe führen können. Es sei mithin die ASMV gewesen, welche die Therapie/Massnahme in der I.________ Klinik bewusst zum Scheitern gebracht habe. Die Begründung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer deshalb nicht über ein praktisches Rechtsschutzinteresse verfüge,