Soweit der Beschwerdeführer beantrage, die ASMV sei anzuweisen, die Therapie im bisherigen Rahmen inklusive Ausgänge «zu verlängern», handle es sich um einen unklaren Antrag, dessen Klarstellung trotz entsprechenden Hinweises unterlassen worden sei. Eine Therapieverlängerung sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen und könne deshalb auch nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, zumal die Verlängerung von Massnahmen in die gerichtliche Zuständigkeit falle. Deshalb sei auf die bei ihr geführte Beschwerde nicht einzutreten.