Es sei von Beginn weg klar gewesen, dass der Beschwerdeführer dort nicht wieder auf dem gleichen Lockerungsniveau würde einsteigen können. Soweit der Beschwerdeführer beantrage, die ASMV sei anzuweisen, die Therapie im bisherigen Rahmen inklusive Ausgänge «zu verlängern», handle es sich um einen unklaren Antrag, dessen Klarstellung trotz entsprechenden Hinweises unterlassen worden sei.