Eine Rückverlegung in die I.________ Klinik sei nämlich ausgeschlossen gewesen, das Regionalgefängnis sei für solche Lockerungen nicht eingerichtet gewesen und in der neuen Massnahmenvollzugseinrichtung richte sich die Ausgangs- und Urlaubsgewährung gemäss den Richtlinien nach den Regeln dieser neuen Institution. Es sei von Beginn weg klar gewesen, dass der Beschwerdeführer dort nicht wieder auf dem gleichen Lockerungsniveau würde einsteigen können.