12. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe nie ein praktisches Rechtsschutzinteresse an der bei ihr beantragten Aufhebung der Verfügung der ASMV betreffend die temporäre Sistierung unbegleiteter Vollzugslockerungen aufgewiesen. Er habe aufgrund der bereits erfolgten Verlegung nicht mehr in den Genuss desselben Lockerungsniveaus kommen können. Eine Rückverlegung in die I.___