Eine Ausnahme bilden aber Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 21 VRPG). Jedenfalls eindeutige und erhebliche Gehörsverletzungen sind auf Beschwerde hin auch ohne entsprechende Rüge von Amtes wegen aufzugreifen, sofern die Umstände nicht auf einen Verzicht durch die benachteiligte Partei schliessen lassen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 17 zu Art. 21 VRPG). III. Ad temporäre Sistierung von unbegleiteten Vollzugsöffnungen («Willkürlicher Abbruch der Therapie»; Nichteintreten der POM auf die Beschwerde / Abweisung des uR-Gesuchs)