Die Kammer hat demnach grundsätzlich die an einen bestimmten Sachverhalt anknüpfenden Begehren nur in dem Umfang zu beurteilen, wie es die beschwerdeführende Partei mit ihren Rügen verlangt. Sie hat somit nicht von sich aus zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 7 zu Art. 72 VRPG). Eine Ausnahme bilden aber Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art.