10. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Auf die weiteren Eintretensvoraussetzungen (Rechtsschutzinteresse, Streitgegenstand) wird direkt im Rahmen der Behandlung der einzelnen Begehren eingegangen. 11. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.