__ Klinik entsprechend die Massnahme/Therapie fortzusetzen. 2. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung zu gewähren.» 6. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2016 (pag. 61 ff.) beantragte die POM die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. 7. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2016 (pag. 87 f.) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.