5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2016 (pag. 1 ff.) Beschwerde beim Obergericht und stellte folgende Anträge (pag. 3): «1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Abbruch der Massnahme/Therapie durch die ASMV in der I.________ Klinik, die nachfolgende Einsperrung im Regionalgefängnis F.________ bzw. nachfolgend in der Justizvollzugsanstalt H.________, rechtswidrig war und ist und es seien die Vorinstanzen anzuweisen, der bisherigen Massnahme in der I.________ Klinik entsprechend die Massnahme/Therapie fortzusetzen.