b. Das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. c. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer zu Bezahlung auferlegt. [...] d. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 2. a. Die Beschwerde vom 04. Februar 2016 mit dem Titel "Einsperrung" wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann und das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. b. Das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.