3. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2016 vereinigte die POM die Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer 2016.POM.105. Mit gleichem Zwischenentscheid wies sie die «Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung in Sachen Sistierung unbegleiteter Vollzugslockerungen» ab (POM-Beschwerdeakten pag. 42 ff.). Dieser Zwischenentscheid blieb unangefochten. 4. Am 1. Juni 2016 entschied die POM, was folgt (vgl. POM-Beschwerdeakten pag. 89 ff.): «1. a. Auf die Beschwerde vom 04. Februar 2016 mit dem Titel "Willkürlicher Abbruch der Therapie" wird nicht eingetreten, soweit sie nicht bereits abgewiesen worden ist.