Eventualiter sei «im Rahmen einer anderen Lokalität das bisherige Regime mit den entsprechenden Vollzugslockerungen fortzuführen». Weiter beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung – für das Beschwerdeverfahren wie auch für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. Beschwerdebegründung) zu gewähren (POM-Beschwerdeakten pag. 21 ff.). In seiner gegen die Einweisung in die Justizvollzugsanstal H.__