2. Gegen alle drei Verfügungen führte der Beschwerdeführer (jeweils eigenständig) Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). In seiner gegen die temporäre Sistierung der unbegleiteten Vollzugsöffnungen gerichteten Beschwerde mit dem Titel «Willkürlicher Abbruch der Therapie» vom 4. Februar 2016 beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, «die Therapie im bisherigen Rahmen inklusive Ausgänge zu verlängern». Weiter beantragte er, es seien die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege/Verbeiständung zu gewähren (POM- Beschwerdeakten