1. Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern (nachfolgend: ASMV) wurden die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bis dahin gewährten unbegleiteten Vollzugsöffnungen rückwirkend per 27. Januar 2016 temporär sistiert. Einer allfälligen Beschwerde wurde von der ASMV die aufschiebende Wirkung entzogen (Vollzugsakten 1995/09 der ASMV [nachfolgend: Vollzugsakten] pag. 914 ff.).