59 StGB befindlichen Person in eine andere Massnahmeneinrichtung kann das bisherige Ausgangsregime einen Einfluss auf die Vollzugsplanung und die Ausgestaltung der Therapie am neuen Vollzugsort haben. Aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung einer superprovisorisch verfügten temporären Sistierung zuvor gewährter unbegleiteter Ausgänge trotz nachfolgender Verlegung vorliegend bejaht (E. 16). Erwägungen: I. Prozessgeschichte