Dem Beschuldigten A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren durch den Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 1‘908.90 ausgerichtet. Die Straf- und Zivilklägerin C.________ hat A.________ eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 1‘908.90 zu bezahlen. IV. 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird abgewiesen (Art. 126 StPO). 2. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden keine Kosten ausgeschieden. V.