Dem Beschuldigten A.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren durch den Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 15‘091.55 ausgerichtet. 33 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5‘000.00 werden je hälftig der Straf- und Zivilklägerin C.________ und dem Kanton Bern, ausmachend je CHF 2‘500.00, auferlegt.