Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 23. März 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2012 bis am 23. März 2013 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin C.________, eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen von den Anschuldigungen: 1. der Vergewaltigung, angeblich begangen am 27. April 2013 in Bern z.N.v. C.________,