Vorliegend hat zwar die Straf- und Zivilklägerin als einzige Partei Berufung geführt, die Generalstaatsanwaltschaft hat jedoch in der oberinstanzlichen Verhandlung auch auf Schuldsprüche plädiert, womit auch sie unterliegt. Entsprechend hat die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 1‘908.90 zu bezahlen. Weitere CHF 1‘908.90 sind dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren durch den Kanton Bern auszurichten.