Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand als verhältnismässig und geboten. Insgesamt ist dem Beschuldigten somit ein Aufwand von CHF 3‘817.80 (14 Std. à CHF 250.00 + Auslagen von CHF 35.00, zuzüglich 8% MwSt.) zu entschädigen. Der Beschuldigte obsiegt oberinstanzlich vollumfänglich. Vorliegend hat zwar die Straf- und Zivilklägerin als einzige Partei Berufung geführt, die Generalstaatsanwaltschaft hat jedoch in der oberinstanzlichen Verhandlung auch auf Schuldsprüche plädiert, womit auch sie unterliegt.