31 13.2 Berufungsverfahren Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Rechtsanwalt B.________ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 17. Januar 2017 (pag. 493) einen Aufwand von 14 Stunden geltend. Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand als verhältnismässig und geboten.