13. Entschädigung 13.1 Erstinstanzliches Verfahren Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dem Beschuldigten ist entsprechend für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 21. März 2016 (pag. 336 f.) durch den Kanton Bern eine Entschädigung in der Höhe von CHF 15‘091.55 auszurichten.