12.2 Berufungsverfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 5‘000.00 sind zufolge Obsiegens des Beschuldigten je hälftig der Straf- und Zivilklägerin und dem Kanton Bern, ausmachend je CHF 2‘500.00, aufzuerlegen.