12. Verfahrenskosten 12.1 Erstinstanzliches Verfahren Nach Art. 426 Abs. 2 StPO können im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Davon ausgehend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13‘940.00 dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 423 StPO); ein prozessuales Verschulden im engeren oder weiteren Sinn kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden. 12.2 Berufungsverfahren Gemäss Art.