Gemäss Beweisergebnis wurde die Straf- und Zivilklägerin durch den Beschuldigten weder vergewaltigt, noch beging dieser zu ihrem Nachteil eine einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, eine Drohung oder eine versuchte Nötigung und der Beschuldigte ist entsprechend freizusprechen (vgl. dazu die Ausführungen unter II. Sachverhalt und Beweiswürdigung hiervor). Damit entfällt die Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einer Genugtuung, da die Straf- und Zivilklägerin keine seelische Unbill erlitt. Für die Beurteilung des Zivilpunktes rechtfertigt sich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. IV. Kosten und Entschädigung