30 derum die häusliche Gewalt sowie die Drohungen zu berücksichtigen, weshalb eine Genugtuung von CHF 10‘000.00 als angemessen erachtet werden (vgl. pag. 477). Gemäss Beweisergebnis wurde die Straf- und Zivilklägerin durch den Beschuldigten weder vergewaltigt, noch beging dieser zu ihrem Nachteil eine einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, eine Drohung oder eine versuchte Nötigung und der Beschuldigte ist entsprechend freizusprechen (vgl. dazu die Ausführungen unter II. Sachverhalt und Beweiswürdigung hiervor).