III. Zivilpunkt Die Straf- und Zivilklägerin beantragt auch oberinstanzlich eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10‘000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 27. April 2013, wobei spätere Schadenersatzforderungen ausdrücklich vorbehalten blieben (vgl. pag. 473). Zur Begründung führte Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, es sei bei Vergewaltigungen in der Regel eine Basisgenugtuung von CHF 15‘000.00 bis CHF 20‘000.00 zuzusprechen. Vorliegend sei die Höhe der Genugtuung zu kürzen, da die Straf- und Zivilklägerin nicht durch eine fremde Person, sondern durch ihren Ehemann vergewaltigt worden sei.