Insgesamt bleiben somit auch in diesem Anklagepunkt unwiderlegbare Zweifel, dass sich der angeklagte Sachverhalt wie von der Straf- und Zivilklägerin geschildert, abgespielt hat. Der Beschuldigte ist deshalb in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von der Anschuldigung der versuchten Nötigung, angeblich begangen an einem nicht genau bekannten Datum zwischen Oktober 2012 und ca. Ende April 2014 in Bern z.N. der Straf- und Zivilklägerin, freizusprechen.