75 Z. 134 ff.]), nicht hingegen die strafrechtlich relevanten Vorwürfe, welche sie dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren macht. Es liegt deshalb der Verdacht nahe, dass es sich dabei um nachträglich konstruierte Vorfälle handelt, welche in dieser Art nie geschahen. Betreffend die Aussagen des Beschuldigten, welche die Kammer als glaubhaft erachtet, wird auf die Zusammenfassung unter II.10.3. Beweiswürdigung hiervor verwiesen. Insgesamt bleiben somit auch in diesem Anklagepunkt unwiderlegbare Zweifel, dass sich der angeklagte Sachverhalt wie von der Straf- und Zivilklägerin geschildert, abgespielt hat.