Es handelt sich bei der vorgeworfenen versuchten Nötigung nämlich um ein konkretes, singuläres Ereignis, welches die Straf- und Zivilklägerin, wäre es ihr tatsächlich wie geschildert widerfahren, zeitlich eingrenzen können müsste. In diesem Zusammenhang ist jedoch auffallend, dass die Straf- und Zivilklägerin jeweils die Vorkommnisse, welche im Zusammenhang mit ihrer Eifersucht stehen, sehr genau zeitlich einordnen konnte (so beispielsweise den bereits erwähnten Vorfall vom 11. Januar 2013, als der Beschuldigte die ganze Nacht weg blieb und sie in der Folge das Türschloss auswechseln liess [vgl. dazu pag. 75 Z. 134 ff.