Die Verteidigung brachte in der oberinstanzlichen Verhandlung jedoch zu Recht vor, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht sagen konnte, wann dieser Vorfall geschehen sein soll (vgl. pag. 482), was nach Auffassung der Kammer Fragen aufwirft. Es handelt sich bei der vorgeworfenen versuchten Nötigung nämlich um ein konkretes, singuläres Ereignis, welches die Straf- und Zivilklägerin, wäre es ihr tatsächlich wie geschildert widerfahren, zeitlich eingrenzen können müsste.