In diesem Moment sei er extrem unberechenbar gewesen, sie habe wirklich Angst davor gehabt, dass er ihr die Haare abschneiden würde. Er habe ihr dann aber einfach das Handy aus der Hand gerissen. Er habe dann so getan, als ob er mit ihrem Kollegen telefonieren würde, was aber gar nicht der Fall gewesen sei (pag. 116 Z. 393 ff.). Zwar sind die Angaben der Straf- und Zivilklägerin diesen Vorwurf betreffend widerspruchsfrei. Die Verteidigung brachte in der oberinstanzlichen Verhandlung jedoch zu Recht vor, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht sagen konnte, wann dieser Vorfall geschehen sein soll (vgl. pag.