I.5. der Anklageschrift vom 2. November 2015 vorgeworfen, er habe sich der versuchten Nötigung, begangen an einem nicht genau bekannten Datum in der Zeit von Oktober 2012 bis ca. Ende April 2014 z.N. der Straf- und Zivilklägerin schuldig gemacht, indem er ihr anlässlich eines Vorfalls im Badezimmer mit einer Schere in der Hand gedroht habe, er werde ihr die Haare abschneiden, wenn sie ihm ihr Mobiltelefon nicht übergebe, wobei er ihr das Mobiltelefon schliesslich aus der Hand gerissen habe (pag. 244). 11.2 Sachverhalt und Beweisfragen